Probleme mit parkenden Fahrzeugen
Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass durch falsch parkende Fahrzeuge die Abfallentsorgung nur eingeschränkt verrichtet werden kann und Einsatz- bzw. Rettungsfahrzeuge behindert werden, da die notwendige Durchfahrtsbreite nicht eingehalten wird. Insbesondere im Bereich der Bergsiedlung kommt es hier vermehrt zu Problemen.
Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.
Was bedeutet „Enge“:
Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot.
Bitte beachten Sie die vorangegangenen Hinweise, um Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.
Eine Nichtbeachtung kann und wird zukünftig mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie ggf. mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.