Fäkalschlammentsorgung 2025
Alle Betreiber von Grundstückskläranlagen müssen eine Kopie mit dem Ergebnis der Schlammspiegelmessung vom 1. Halbjahr 2025 bis spätestens Montag, 12. Mai 2025 (§ 10 Abs. 6 FES Gemeinde Breitenberg) in der Gemeindeverwaltung vorlegen. Die Leerung des Fäkalschlamms hat in der Regel nach der Betriebs- und Wartungsanleitung der jeweiligen Kleinkläranlage zu erfolgen. Gibt es keine entsprechende Anleitung, ist vom Eigentümer oder einem von ihm beauftragten Fachkundigen mindestens einmal jährlich eine Schlammspiegelmessung durchzuführen.
Für die Leerung nach DIN 4261-1 gilt dann:
- Einkammer-Absetzgruben sind nach Bedarf, spätestens jedoch bei Feststellung von 70% Füllung des Nutzvolumens mit Schlamm zu entleeren.
- Mehrkammer-Absetzgruben sind nach Bedarf, spätestens jedoch bei Feststellung von halber Füllung des Nutzvolumens mit Schlamm zu entleeren.
- Mehrkammer-Auslaufgruben sind nach Bedarf, spätestens jedoch bei Feststellung von halber Füllung des Nutzvolumens mit Schlamm zu entschlammen.
Wird kein Messprotokoll vorgelegt, muss die Gemeindeverwaltung von einer notwendigen Leerung ausgehen und wird ein Abfuhrunternehmen mit der Leerung der Grundstückskläranlage mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren beauftragen.